Europäische Strafgesetzlichkeit : Habil.-Schr. Univ. Frankfurt a. M. WS 2002/2003 (Juristische Abhandlungen Bd.40) (2003. XXII, 641 S. 23 cm)

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Europäische Strafgesetzlichkeit : Habil.-Schr. Univ. Frankfurt a. M. WS 2002/2003 (Juristische Abhandlungen Bd.40) (2003. XXII, 641 S. 23 cm)

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Description


(Text)
Strafrecht und Kriminalpolitik stehen inmitten einer rasanten Entwicklung. Europäisierung und Internationalisierung machen vor dem Strafrecht nicht Halt. Selten zuvor in der Strafrechtsgeschichte waren Möglichkeiten und Anwendungsbreite des Strafrechts daher größer als im Moment. Auf der Ebene des Völkerstrafrechts werden Instanzen geschaffen, um Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu verfolgen und zu ahnden. In der Europäischen Union wird diskutiert, mit welchen strafrechtlichen Mitteln man den EU-Haushalt schützen könnte. Diese Diskussion hat das nationale Strafrecht in den Mitgliedsstaaten verändert. Der Straftatbestand des Subventionsbetruges hat sich erheblich erweitert, die Korruptionsdelikte wurden verschärft. Auch den Kapitalmarkt will man mit Hilfe des Strafrechts schützen: die Einführung einer Strafbarkeit wegen Insider-Handels und die Geldwäsche belegen, wie groß die Aktivität der Europäischen Union als Strafgesetzgeber ist.Diese Arbeit versucht, für diese auseinanderdriftenden Entwicklungen ein übergeordnetes Prinzip zu finden, welches über die Legitimation eines über den Nationalstaat hinausreichenden Strafrechts Auskunft geben kann. Dieses Prinzip ist die Strafgesetzlichkeit, die der Verfasser als universal verbindlichen Maßstab transstaatlicher Strafrechtsentwicklung ansieht. Die Folge daraus: Strafrecht läßt sich über den Staat hinaus als Völkerkriminalrecht begründen. Zum Schutz der Finanzinteressen der Europäischen Union ist es weder legitim noch tauglich.
Die Alternative aber liegt auf der Hand: Europa bietet dem Strafrecht eine große Chance. Es geht darum, das nationale Strafrecht zu entlasten und an seine Stelle wirksamere, weniger eingriffsintensive Regeln treten zu lassen. Die Europäische Strafgesetzlichkeit zieht das Gebot einer normativen Entkriminalisierung nach sich.